Leistungen Pflegegrad 5

Leistungen Pflegegrad 1: Was steht mir zu?

Pflegegrad 1 kennzeichnet eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und stellt den ersten von fünf Pflegegraden dar.

Aber wie erhält man Pflegegrad 1 und welche Leistungen stehen einem damit zu?

Seniorenpflege Plus erläutert die Kriterien und informiert über die finanziellen Unterstützungen und Leistungen, die mit Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden können.

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Bestimmung Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 signalisiert eine leichte Einschränkung der Selbstständigkeit. Um Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen in Ihrem Pflegegutachten zwischen 12,5 und weniger als 27 Punkte für die Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit verzeichnet sein. Mit diesem Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (*).

Die Pflegebegutachtung bewertet hauptsächlich das Ausmaß Ihrer Selbstständigkeit. Früher spielte der erforderliche Pflegeaufwand eine größere Rolle, heute ist er jedoch nicht mehr ausschlaggebend. Das Gutachten ist maßgeblich für die Entscheidung der Pflegekasse bezüglich Ihres Pflegegrades.

Voraussetzungen Pflegegrad 1

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. Anschließend wird ein Gutachter das „Neue Begutachtungsassessment (NBA)“ durchführen.

Bei der Pflegebegutachtung werden bis zu 100 Punkte für Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vergeben. Diese Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs verschiedenen, gewichteten Themenbereichen zusammen. Es gibt jedoch Ausnahmen für die Kinderpflege und in speziellen Bedarfssituationen.

Um für Ihr Familienmitglied einen Pflegegrad festzustellen, wird zunächst ein Pflegegutachten erstellt. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt dies der MDK, während Privatversicherte von MEDICPROOF begutachtet werden. Bis zum Jahr 2017 existierten drei Pflegestufen, bei denen der Gesetzgeber die erforderlichen Pflegeminuten pro Tag für die Einstufung heranzog. Dies führte zu einer Benachteiligung von Menschen, die körperlich fit waren, jedoch aufgrund von psychischen oder geistigen Erkrankungen Unterstützung benötigten, da sie in der Pflegestufe 0 nur geringe Leistungen erhielten. Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 hat sich dies geändert. Es wurden fünf Pflegegrade eingeführt, die eine differenziertere Betrachtung der Pflegesituation ermöglichen und eine genauere Einschätzung der Pflegebedürftigkeit erlauben.

Kriterienpunkte bei der Pflegebegutachtung

Bei der Pflegebegutachtung werden sechs zentrale Kriterienbereiche bewertet:

  1. Mobilität: Hier wird die Fähigkeit zur Fortbewegung, wie Gehen oder Treppensteigen, eingeschätzt.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Dies betrifft die geistige Leistungsfähigkeit, das Gedächtnis und die Sprachkompetenz.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Hier werden Verhaltensauffälligkeiten, psychische Erkrankungen oder Probleme im Umgang mit anderen Menschen berücksichtigt.
  4. Selbstversorgung: Dies umfasst Fähigkeiten wie Anziehen, Waschen, Essen und die Nutzung von Toilette.
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Hier wird bewertet, wie gut der Betroffene mit notwendigen medizinischen Maßnahmen oder Therapien zurechtkommt.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Ist eine selbständige Tagesplanung möglich, eine Selbstbeschäftigung und ist die Kontaktpflege möglich?

Diese Bereiche bilden die Grundlage für die Ermittlung des Pflegegrades und werden im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) durch einen Gutachter bewertet. Für jedes der sechs Module gibt es bis zu 16 fest definierte Kriterien, die im Gutachten einzeln beurteilt werden. Jedes Modul erhält auf dieser Grundlage eine Punktzahl. Durch die Addition und Gewichtung der Punktzahlen der einzelnen Module ergibt sich die Gesamtpunktzahl.

Leistungen Pflegegrad 1

Aufgrund ihrer vergleichsweise hohen Selbstständigkeit erhalten Menschen mit Pflegegrad 1 weniger Leistungen von der Pflegekasse. Dennoch ist es für Pflegebedürftige sinnvoll, diesen Pflegegrad zu beantragen. Durch verschiedene Zuschüsse können sie ihren Alltag erleichtern und beispielsweise das Risiko von Stürzen verringern.

LeistungHöhe und Regelmäßigkeit
PflegegeldKein Anspruch
PflegesachleistungenKein Anspruch
Tages- und NachtpflegeKein Anspruch
Vollstationäre Pflegekein Anspruch
KurzzeitpflegeKein Anspruch
VerhinderungspflegeKein Anspruch
Betreuungs- und Entlastungsleistungen125 Euro pro Monat
Zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelMax. 40 Euro pro Monat
WohnraumanpassungBis zu 4000 Euro
Hausnotruf25,50 Euro monatlich
Wohngruppenzuschuss214 Euro pro Monat
Leistungen Pflegegrad 1: Pflegegeld und Pflegesachleistung

Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen die häusliche Pflege unterstützen. Das Pflegegeld kann vom Pflegebedürftigen nach eigenem Ermessen verwendet werden, beispielsweise für eine polnische „Pflegekraft“ oder eine Reinigungskraft. Viele nutzen das Pflegegeld auch, um Personen zu unterstützen, die sie im Alltag begleiten, wie Angehörige.

Im Gegensatz dazu sind Pflegesachleistungen zweckgebunden. Sie sind ausschließlich für professionelle Pflegekräfte bestimmt, die im häuslichen Umfeld Pflegeleistungen erbringen.

Beide Leistungen, sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen, steigen mit steigendem Pflegegrad, da mit zunehmender Einschränkung mehr Pflege erforderlich ist. Daher steht Ihrem Angehörigen mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen zu. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Pflegegrad 1 eine ausreichende Selbstständigkeit vorhanden ist und solche Leistungen daher nicht benötigt werden.

Leistungen Pflegegrad 1: Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege verbringt Ihr Angehöriger temporär Zeit in einer stationären Pflegeeinrichtung. Dies kann erforderlich werden, wenn die Pflegesituation plötzlich eintritt oder die Pflegeperson unerwartet erkrankt ist. Zudem können Umbaumaßnahmen im Zuhause eine vorübergehende Unterbringung in einer spezialisierten Einrichtung sinnvoll machen. Für Pflegegrad 1 ist jedoch kein Budget für die Kurzzeitpflege vorgesehen.

Leistungen Pflegegrad 1: Tagespflege und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege bietet eine Unterstützung zur häuslichen Pflege. Dabei verbringen Pflegebedürftige einige Stunden entweder tagsüber oder während der Nacht in einer Pflegeeinrichtung und werden danach wieder nach Hause gebracht.

Diese Art der Unterstützung ist besonders hilfreich, wenn Sie als Pflegeperson berufstätig sind oder wenn Ihr Angehöriger auch während der Nacht Betreuung benötigt. Jedoch steht Ihrem Familienmitglied für die Tages- und Nachtpflege kein eigenes Budget zur Verfügung. Zudem ist eine vollstationäre Pflege aufgrund seiner vergleichsweise guten körperlichen Verfassung nicht vorgesehen.

Leistungen Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steht allen Personen mit einem Pflegegrad zur Verfügung, einschließlich derjenigen mit Pflegegrad 1, um sie im Alltag zu unterstützen. Es handelt sich jedoch um eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse. Die monatlichen 125 Euro dürfen nur für spezifische Zwecke verwendet werden.

Pflegebedürftige können das Budget zum Beispiel für eine Haushaltshilfe oder Betreuungsangebote einsetzen. Bei Pflegegrad 1 gibt es eine Besonderheit: Betroffene können den Entlastungsbetrag für Leistungen ambulanter Pflegedienste nutzen, insbesondere für körperbezogene Selbstversorgung. Das bedeutet, dass Ihr Familienmitglied mit dem Entlastungsbetrag zum Beispiel die Unterstützung beim Duschen oder Baden durch einen Pflegedienst finanzieren kann.

Leistungen Pflegegrad 1: Bei der häuslichen Pflege

Pflegeberatung:

Personen mit einem Pflegegrad 1 können sich bei ihrer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsanbieter oder in einem örtlichen Pflegestützpunkt individuelle Tipps und Unterstützung zur Pflegesituation einholen. Zudem steht ihnen alle sechs Monate eine Beratung zu Hause durch eine qualifizierte Pflegefachkraft zu.

Pflegekurs:

Angehörige, die pflegen, haben die Möglichkeit, kostenfrei an einem Pflegekurs teilzunehmen. Hier können sie ihr Know-how in der häuslichen Pflege erweitern und Strategien erlernen, um sich selbst nicht zu überfordern.

Wohnraumanpassung:

In vielen Fällen ist eine Anpassung der Wohnverhältnisse an die Pflegebedürfnisse erforderlich. Beispielsweise kann eine barrierefreie Dusche oder der Einbau eines Treppenlifts sinnvoll sein. Die Pflegekasse unterstützt solche Umbauten mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Zudem können Pflegebedürftige monatlich bis zu 25,50 Euro für einen Hausnotruf berücksichtigen.

Pflegehilfsmittelpauschale:

Für Pflegeverbrauchsmittel wie Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe erhalten Personen mit Pflegegrad 1 monatlich einen Betrag von 40 Euro. Diese Kosten können entweder erstattet oder über eine Pflegehilfsmittelbox abgewickelt werden, bei der sich der Dienstleister um die Abrechnung mit der Pflegekasse kümmert.

Wohngruppenzuschuss:

Lebt ein Familienmitglied in einer ambulant betreuten Wohngruppe, besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss von 214 Euro pro Monat. Voraussetzung ist, dass mindestens drei Bewohner in einer gemeinsamen Wohnung leben und pflegerische Unterstützung erhalten.