Pflegegrad 3 ist für Menschen gedacht, die in ihrer Selbstständigkeit stark eingeschränkt sind. Sie haben oft Schwierigkeiten bei der Mobilisation oder Körperpflege und können in verschiedenen Lebensbereichen beeinträchtigt sein.
Es gibt Situationen, in denen Menschen nach einer akuten Erkrankung oder einem Unfall ihre Selbstständigkeit wiedererlangen. In anderen Fällen kann jedoch eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit entstehen, bei der der Alltag ohne Unterstützung nicht mehr zu bewältigen ist. In solchen Fällen bietet die Pflegekasse eine Reihe von Unterstützungsleistungen an.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen, die Menschen mit Pflegegrad 3 in Anspruch nehmen können, und warum die Ausprägung der Pflegebedürftigkeit hierbei eine entscheidende Rolle spielt.
Pflegegrad 3 richtet sich an Menschen, deren Selbstständigkeit stark eingeschränkt ist. Sie haben oft Schwierigkeiten bei der Mobilisation oder Körperpflege und können auch in anderen Lebensbereichen beeinträchtigt sein.
Die Ursachen für diese Einschränkungen können motorische Probleme oder teilweise Lähmungen der Extremitäten sein, beispielsweise nach einem Schlaganfall oder einer Erkrankung des Rückenmarks. Um den Alltag trotz dieser Pflegesituation zu bewältigen, bietet die Pflegekasse Menschen mit Pflegegrad 3 eine umfangreiche Unterstützung an.
Bevor jemand einen Pflegegrad 3 erhält, muss das Ausmaß der Selbstständigkeitseinschränkungen festgestellt werden. Nur Personen mit erheblichen Einschränkungen der Selbstständigkeit erhalten den Pflegegrad 3 von der Pflegekasse zugesprochen. Für diese Einschätzung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Die MDK-Gutachter führen eine Pflegebegutachtung durch und vereinbaren dazu einen Termin mit der betroffenen Person. Bei der Begutachtung besuchen die Gutachter die zu pflegende Person zu Hause, um sich ein genaues Bild von deren verbleibender Selbstständigkeit zu machen.
Zur Bewertung nutzen sie das “Neue Begutachtungsassessment (NBA)”. Dabei verteilen die Gutachter Punkte in sechs verschiedenen Lebensbereichen. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad. Nur Personen, die zwischen 47,5 und weniger als 70 Punkte erzielen, erhalten den Pflegegrad 3.
Die verschiedenen Lebensbereiche in der Begutachtung für Pflegegrad 3 haben unterschiedliche Gewichtungen. Beispielsweise wird der Bereich “Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte” geringer bewertet als “Selbstversorgung” oder “kognitive und kommunikative Fähigkeiten”.
Einen Widerspruch gegen die Entscheidung des MDK einlegen:
Es kommt vor, dass Versicherte mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht zufrieden sind. Es kann vorkommen, dass der Pflegegrad 3 nicht bewilligt wird oder als zu niedrig empfunden wird.
Wenn Versicherte mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind, steht ihnen das Recht zu, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb eines Monats bei der Pflegekasse eingehen. Es ist empfehlenswert, diesen per Einschreiben zu versenden.
Die Pflegekasse bietet für Personen mit Pflegegrad 3 einen breiten Leistungskatalog an. Diese Leistungen sollen die Selbstständigkeit fördern und den Verbleib in der eigenen Wohnung ermöglichen.
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über die Leistungen, die Menschen mit Pflegegrad 3 beanspruchen können und wie häufig sie diesen zustehen.
Leistungsart | Höhe und Häufigkeit der Leistungen |
Pflegegeld | 573 Euro im Monat |
Pflegesachleistungen | 1432 Euro im Monat |
Tages- und Nachtpflege | 1298 Euro im Monat |
Vollstationäre Pflege | 1262 Euro im Monat |
Kurzzeitpflege | 1774 Euro im Jahr |
Verhinderungspflege | 1612 Euro im Jahr |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen | 125 Euro im Monat |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Max. 40 Euro pro Monat |
Wohnraumanpassung | Bis zu 4000 Euro |
Hausnotruf | 25,50 Euro monatlich |
Wohngruppenzuschuss | 214 Euro pro Monat |
Ab Januar 2024 treten die Änderungen der Pflegereform 2024 in Kraft, die sich für Pflegebedürftige insbesondere in höheren Pflegegeldern und Pflegesachleistungen bemerkbar machen – beide steigen um jeweils 5 %. Die aktualisierten Beträge sind bereits in der oben genannten Tabelle berücksichtigt.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 im Jahr 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen durch die aktuellen Pflegegrade ersetzt. Seitdem orientiert sich die Einstufung nicht mehr an den benötigten Pflegeminuten, sondern am Grad der Einschränkung. Dies ermöglicht eine differenziertere und für viele Menschen gerechtere Erfassung der Pflegebedürftigkeit.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die zu Hause betreut werden, profitieren vor allem von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das Pflegegeld für Pflegegrad 3 beläuft sich auf 573 Euro. Empfänger können diesen Betrag als Anerkennung an freiwillige Pflegepersonen, wie etwa Familienmitglieder, weitergeben. Dies ist jedoch eine freiwillige Zuwendung. Grundsätzlich haben Versicherte die freie Verfügung über das Pflegegeld. Einige nutzen es beispielsweise für eine polnische Betreuungsperson, die bei der täglichen Versorgung unterstützt.
Für professionelle Pflegekräfte, die im Haushalt des Pflegebedürftigen tätig sind, stehen bei Pflegegrad 3 insgesamt 1432 Euro monatlich zur Verfügung. Diese qualifizierten Kräfte übernehmen die Grundpflege, beispielsweise Unterstützung bei der Körperpflege, Nahrungszubereitung oder beim Aufstehen.
Es kann vorkommen, dass die häusliche Pflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 kurzzeitig nicht möglich ist. Das kann beispielsweise durch notwendige Umbaumaßnahmen wie eine Badsanierung bedingt sein oder wenn eine Pflegesituation unerwartet eintritt, oder Sie als Pflegeperson erkranken.
Für solche Fälle gibt es die Kurzzeitpflege als Lösung. Hier verbringen Pflegebedürftige eine zeitlich begrenzte Phase in einer stationären Einrichtung. Die Pflegekasse unterstützt diese Versorgungsform mit einem Betrag von insgesamt 1774 Euro pro Jahr.
Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, jährlich bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege zu nutzen. Dabei wird das Pflegegeld jedoch nicht vollständig gestrichen. Personen mit Pflegegrad 3 können während dieser Zeit zusätzlich bis zu 50 % des Pflegegeldes erhalten, das entspricht 286,50 Euro.
Die Pflegekasse fördert mit der Tages- und Nachtpflege das Ziel, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können. Viele Angehörige sind aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage, ihre Familienmitglieder rund um die Uhr zu betreuen. Hier kommt die Tages- und Nachtpflege ins Spiel.
Bei dieser Form der Betreuung verbringen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 einige Stunden tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung, wo sie die notwendige Pflege und Unterstützung erhalten. Für diese Leistungen stellt die Pflegekasse monatlich 1298 Euro zur Verfügung.
Der Entlastungsbetrag soll Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 sowie pflegende Angehörige bei der häuslichen Pflege unterstützen. Monatlich können Pflegebedürftige einen Betrag von 125 Euro für Entlastungsleistungen nutzen.
Wichtig zu wissen: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, das heißt, er darf nur für bestimmte Entlastungsmaßnahmen verwendet werden.
Mit dem Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige zum Beispiel eine Haushaltshilfe beschäftigen oder Betreuungsangebote in Anspruch nehmen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten zusätzliche Leistungen von der Pflegekasse, um ihre Selbstständigkeit im Alltag zu fördern und eine bedarfsgerechte Pflege zu gewährleisten. Die Pflegekasse hat verschiedene Leistungen speziell für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 vorgesehen:
Verhinderungspflege:
Manchmal benötigen Pflegepersonen eine Pause oder sind selbst krank. In solchen Fällen können Pflegebedürftige die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse stellt dafür jährlich 1612 Euro zur Verfügung. Mit diesem Budget können Ersatzpflegekräfte bezahlt oder teilstationäre Leistungen genutzt werden.
Vollstationäre Pflege:
Bei schweren Beeinträchtigungen kann eine Unterbringung in einem Pflegeheim sinnvoll sein. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten mit monatlich 1.262 Euro. Zusätzliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen jedoch selbst getragen werden.
Pflegeberatung:
Bei Fragen rund um die Pflege können sich Pflegebedürftige und Angehörige an die Pflegekasse, Pflegestützpunkte oder private Versicherungsunternehmen wenden. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegeldbezug und ohne professionelle Pflegekräfte ist eine Pflegeberatung gemäß § 37.3 SGB XI zweimal jährlich vorgeschrieben.
Pflegekurs:
Pflegekurse bieten Angehörigen die Möglichkeit, ihr Pflegewissen zu erweitern und praktische Tipps zu erhalten. Dieses Angebot ist kostenlos.
Wohnraumanpassung:
Zur Anpassung des Wohnraums an die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen, beispielsweise durch barrierefreie Maßnahmen, unterstützt die Pflegekasse mit bis zu 4000 Euro. Zudem bezuschusst sie den Hausnotruf mit bis zu 25,50 Euro monatlich.
Pflegehilfsmittelpauschale:
Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe sind oft unverzichtbar. Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf eine monatliche Pauschale von 40 Euro, die sie für diese Produkte verwenden können. Die Kosten können entweder selbst übernommen und bei der Pflegekasse eingereicht oder über einen Pflegehilfsmitteldienstleister abgerechnet werden.
Wohngruppenzuschuss:
Für Menschen, die in einer Wohngruppe mit mindestens drei Bewohnern leben und ambulante pflegerische Leistungen erhalten, steht ein monatlicher Zuschuss von 214 Euro zur Verfügung.
Seniorenpflege Plus
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